AGB

IMPACT Energie und Transformation GmbH
Immanuelkirchstraße 23, 10405 Berlin

 

§ 1 Geltungsbereich und Zweck
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen, Potenzialanalysen und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen der IMPACT Energie und Transformation GmbH (nachfolgend „IMPACT“) und ihren Kunden.
(2) Das Angebot von IMPACT richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunden“). Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Nutzung ausgeschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn IMPACT ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

 

§ 2 Leistungsgegenstand und Vermögen
(1) Gegenstand der Tätigkeit von IMPACT ist die datengestützte Potenzialanalyse, die sektorenübergreifende Konzeptionierung (PV, BESS, Power-to-Heat, EDMS), die Projektvermittlung sowie die Projektkoordination von industriellen Transformations- und Dekarbonisierungsprojekten.
(2) IMPACT agiert als Konzeptentwickler, Systemintegrator, Vermittler und Projektkoordinator. IMPACT ist dabei nicht Generalunternehmer oder Ausführender technischer Leistungen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, kommt der Hauptvertrag über technische Realisierung, Lieferung, Installation, Contracting, Energiemanagement oder Betrieb ausschließlich zwischen dem Kunden und den jeweiligen Drittunternehmen (Technologiepartnern, EPCs oder Finanzierungsinstituten) zustande.
(3) IMPACT arbeitet mit einem festen Netzwerk ausgewählter Technologiepartner zusammen, die im Rahmen der Projektentwicklung in die Kundengespräche eingebunden werden. Diese Partnerauswahl basiert auf qualitativen Kriterien (Referenzen, Technologiereife, Zuverlässigkeit). Eine herstellerneutrale oder herstellerunabhängige Beratung wird nicht geschuldet und nicht zugesagt.
(4) IMPACT wird nicht Vertragspartei der Ausführungs-, Liefer- oder Betreiberverträge.
(5) Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg (z. B. Autarkiegrade, Einsparungen oder Netzzusagen) wird nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als Garantie vereinbart.

 

§ 3 Einbindung Dritter und Haftungsausschluss für Fremdleistungen
(1) Verträge über technische Komponenten (z. B. PV-Anlagen, Batteriespeicher, Wärmepumpen, Softwarelösungen) werden ausschließlich zwischen dem Kunden und den jeweiligen Drittanbietern geschlossen. IMPACT übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Garantie.
(2) IMPACT wählt Partnerunternehmen auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen und vorliegender Referenzen zum Zeitpunkt der Partnerauswahl aus. Eine laufende Überwachung der Leistungsfähigkeit, Vertragstreue oder Bonität der Partner wird nicht übernommen.
(3) Ansprüche aus Schlechtleistung, Verzug oder sonstigen Pflichtverletzungen sind ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner geltend zu machen.

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt IMPACT alle für Analyse, Konzeptentwicklung und Projektierung erforderlichen Daten vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere:

  • Energieverbrauchsdaten (Strom, Gas, Lastgänge)
  • technische Standort- und Flächeninformationen
  • Daten zu bestehenden Netzanschlüssen

(2) Verzögerungen aufgrund unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten von IMPACT. IMPACT ist berechtigt, vereinbarte Projektmeilensteine entsprechend anzupassen und entstandenen Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
(3) Übermittelt der Kunde fehlerhafte oder unvollständige Daten, haftet IMPACT nicht für daraus resultierende Mängel in Analysen oder Konzepten.

 

§ 5 Vergütung und Provisionen
(1) Die Vergütung von IMPACT (z. B. Konzeptgebühren, Projektentwicklungsgebühren oder erfolgsabhängige Honorare) wird individuell im jeweiligen Angebot oder Projektvertrag geregelt.
(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass IMPACT im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vermittlerin und Projektkoordinatorin Vergütungen von Technologie- und Finanzierungspartnern erhalten kann (z. B. Vermittlungsprovisionen oder erfolgsabhängige Vergütungen). Diese Vergütungsstruktur ist Bestandteil des Geschäftsmodells und steht im Einklang mit der in § 2 Abs. 3 beschriebenen Partnerausrichtung.
§ 6 Kundenschutz und Umgehungsschutz (Non-Circumvention)
(1) Der Kunde verpflichtet sich, von IMPACT im Rahmen des jeweiligen Projekts namentlich eingebrachte Technologiepartner, EPC-Dienstleister oder Investoren nicht ohne Beteiligung von IMPACT direkt oder indirekt für wirtschaftlich identische Projekte am selben Standort zu beauftragen.
Diese Regelung gilt während der Projektlaufzeit sowie für 18 Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit für das konkrete Projekt.
(2) Bei schuldhafter Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, die von IMPACT nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann.

 

§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit einzelner Leistungsverträge richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Projektvertrag.
(2) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, können Leistungsverträge von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, solange noch keine unumkehrbaren Leistungsschritte eingeleitet wurden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach § 4 dauerhaft nicht nachkommt oder gegen § 6 verstößt.
(4) Bereits erbrachte Leistungen sind unabhängig vom Kündigungszeitpunkt zu vergüten.

 

§ 8 Haftung von IMPACT
(1) IMPACT haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet IMPACT nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei übernommenen Garantien bleibt unberührt.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) IMPACT verarbeitet personenbezogene und betriebliche Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG). Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies für die Projektabwicklung erforderlich ist oder eine gesetzliche Grundlage besteht. Näheres regelt die Datenschutzerklärung von IMPACT.


§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand: Juni 2026 · IMPACT Energie und Transformation GmbH · kontakt@impact-energie.de